01.11.2006 | Private Krankenversicherung
Wann ist ein Arzt niedergelassen?
1. Die in den MBKK vorgesehene freie Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und die in den MBKT vorausgesetzte Behandlung durch einen niedergelassenen approbierten Arzt stellen Risikobeschränkungen und keine Obliegenheiten dar. Sie sind als solche wirksam. |
2. Ein Arzt, der sich nicht mehr öffentlich erkennbar der Allgemeinheit zur ärztlichen Versorgung in einer selbstständigen Praxis anbietet, ist kein niedergelassener Arzt. |
(OLG Saarbrücken 19.7.06, 5 U 53/06, Abruf-Nr. 063070) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der klagende Kranken-VR verlangte vom VN die Rückzahlung erbrachter Leistungen für Behandlungen durch den Arzt A und von diesem verordneter Medikamente sowie von Krankentagegeldleistungen. Er stützte sich darauf, dass A – jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt – nicht mehr niedergelassen i.S.v. § 4 Abs. 2, 3 AVB-KK und von § 4 Abs. 5 AVB-KT gewesen sei.
Das OLG bejahte einen solchen Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB, soweit A nicht mehr als niedergelassener Arzt tätig gewesen war. Denn in diesem Fall besteht weder nach § 4 Abs. 2, 3 AVB-KK ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen noch nach § 4 Abs. 5 AVB-KT auf Krankentagegeld.
Praxishinweis
Zu Recht geht das OLG Saarbrücken zunächst mit der h.M. davon aus, dass diese Regelungen weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB sind. Insbesondere werden die Rechte und Pflichten des VN durch das Niederlassungserfordernis nicht derart eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet werde oder darin eine unangemessene Benachteiligung liege. Denn die ambulante Behandlung durch niedergelassene Ärzte ist der Regelfall und wegen der großen Auswahlmöglichkeit an niedergelassenen Ärzten fehlt es bereits an einem ins Gewicht fallenden Nachteil.
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