01.05.2006 | Private Krankenversicherung
Wann muss der privatversicherte VN bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht kündigen?
Der VN hat gem. § 178h Abs. 2 S. 1 VVG das Recht zu einer rückwirkenden Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags nur innerhalb von zwei Monaten nach dem tatsächlichen Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht; die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn er erst später von der Versicherungspflicht erfährt. Er kann den Versicherungsvertrag dann nur noch zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist, § 178h Abs. 2 S. 3 VVG (KG 11.11.05, 6 U 79/05, Abruf-Nr. 061132). |
Sachverhalt
Der seit Jahren beim VR krankenversicherte VN wurde zum 1.5.03 arbeitslos und unterfiel von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im März 04 kündigte er den Versicherungsvertrag „rückwirkend zum 1.5.03“. Mit der Klage forderte er die für den Zeitraum von Mai 03 bis März 04 gezahlten Prämien insbesondere mit der Begründung zurück, dass er überhaupt erst im März 04 erfahren habe, dass er der Versicherungspflicht unterfalle.
Entscheidungsgründe
LG und KG haben die Klage angesichts des klaren Wortlauts des § 178h Abs. 2 S. 1 VVG abgewiesen. Dieser stellt allein auf den Eintritt der Versicherungspflicht und nicht auch auf dessen Kenntnis ab.
Auch die Nachteile einer Doppelversicherung für den VN – der gleichzeitig privat- und gesetzlich krankenversichert ist und ggf. „doppelt“ Prämien zahlen muss, aber nur einmal die Leistung bekommt – sollen kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn schon die Anordnung der Rückwirkung einer Kündigung widerspreche nicht nur allgemein dem Wesen eines Dauerschuldverhältnisses, sondern im besonderen dem Inhalt des Versicherungsvertrags: Der VR hat bei rechtzeitiger Kündigung innerhalb von zwei Monaten „nach Eintritt der Versicherungspflicht“ das vertraglich übernommene Risiko bereits getragen, erhält dafür jedoch – wegen der Rückwirkung der Kündigung – letztlich keine Gegenleistung. Ein darüber hinausgehender Eingriff in die Rechtsposition des VR – etwa im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung – werde durch die Nachteile einer Doppelversicherung auf Seiten des VN nicht gerechtfertigt.
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