07.10.2010 | Privathaftpflichtversicherung
Fahrzeugbesichtigung: Privathaftpflicht-VR haftet nicht für Schäden bei Fahrzeugstart
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Die Privathaftpflichtversicherung ist mit Rücksicht auf die Benzinklausel (Nr. 3.1 BesBed PHV) nicht eintrittspflichtig, wenn der VN einen ihn interessierenden fremden PKW beschädigt, weil er ihn begutachten will, dafür den Motor anlässt und den Wahlhebel des Automatikgetriebes versehentlich auf R (statt auf N) stellt (LG Dortmund 18.3.10, 2 S 51/09, Abruf-Nr. 103053). |
Praxishinweis
Immer wieder hat die Rechtsprechung mit der Benzinklausel der Privathaftpflichtversicherung zu tun. Nach Nr. 3.1 BesBed PHV ist nicht versichert u.a. die gesetzliche Haftpflicht des Führers eines Kfz wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Diese Klausel ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, nämlich so, wie ein durchschnittlicher VN diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Als Ausschlussklausel ist sie grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr.).
Der durchschnittliche VN erkennt, dass mit der Klausel grundsätzlich vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden soll, was als typisches Kfz-Gebrauchsrisiko in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Damit sollen einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermieden werden. Wer sich in beiden Bereichen versichert, darf erwarten, dass keine ihm nicht aufgezeigte Deckungslücke besteht (BGH VersR 89, 243).
Das muss aber auch gelten, wenn es (wie im Streitfall allerdings vom LG übersehen) mangels eines Fremdschadens nicht wirklich um die Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung geht (vgl. LG Duisburg VersR 07, 56). Entscheidend ist letztlich, ob der Schaden durch den Fahrzeuggebrauch einer der in der Klausel genannten Personen verursacht worden ist, ob der durch eine solche Person verursachte Schaden also dem Kraftfahrzeugrisiko näher steht als der Privathaftpflichtversicherung. Dies ist für die Eigenschädigung durch das mit Motorkraft in Bewegung befindliche Fahrzeug ohne Weiteres zu bejahen. Dem durchschnittliche VN ist bekannt, dass solche Fälle durch eine Kfz-Kaskoversicherung abzudecken sind. Er wird deshalb auch keine Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung erwarten.
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