06.09.2010 | Privathaftpflichtversicherung
Mitversicherung von volljährigen Kindern
Der dreijährige Besuch einer Bibelschule eines volljährigen Kindes nach Abitur und Zivildienst stellt sich als berufliche Erstausbildung im Sinne des Bedingungswerks dar, sodass während des anschließenden Studiums der Physik wegen der Neuorientierung in der Ausbildung keine Mitversicherung in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern besteht (OLG Köln 20.4.10, 9 U 163/09, Abruf-Nr. 102143). |
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung hat das OLG Köln das in VA 10, 109 vorgestellte Urteil des LG Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die von Lücke (VA 10, 109) geäußerten Bedenken gegen die LG-Entscheidung hat auch das OLG Köln gehabt. Es machte noch einmal deutlich, wie die Vertragsklausel „Versicherungsschutz für unverheiratete und volljährige Kinder besteht nur, solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden“ auszulegen ist. Üblicherweise ist in den Bedingungswerken von einer „beruflichen Erstausbildung“ die Rede. Das zeigt, dass eine zweite Ausbildung - wie auch eine Fortbildung nach einer Erstausbildung - nicht versichert sein soll. Entscheidend ist damit, ob nach der Schulausbildung und dem zu berücksichtigenden Zivildienst eine Unterbrechung und Neuorientierung in der Ausbildung erfolgt ist, oder ob von einem einheitlichen Erstausbildungsweg gesprochen werden kann.
Die Argumentation des LG Köln (a.a.O.) kann daher allenfalls nur noch in den Fällen greifen, in denen die Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich von einer beruflichen Erstausbildung sprechen.
Bei einer Änderung der beruflichen Orientierung solle immer beim VR angefragt werden, ob weiterhin Mitversicherungsschutz besteht. So kann ein entsprechender Streit vermieden werden.
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