07.07.2010 | Privathaftpflichtversicherung
Mitversicherung von volljährigen Kindern
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Volljährige Kinder sind in der Haftpflichtversicherung ihrer Eltern solange mitversichert, wie diese wegen nicht abgeschlossener Ausbildung des Kindes und fehlenden Erwerbseinkommens noch Unterhalt zahlen müssen (LG Köln 7.10.09, 20 O 228/09, Abruf-Nr. 101889). |
Sachverhalt
Der VN hatte eine Privathaftpflichtversicherung genommen. Bedingungsgemäß mitversichert waren u.a. volljährige Kinder, solange sie sich noch in der Schul- oder der sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium - nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der 29-jährige Sohn des VN hatte einen Schaden verursacht, für den der VN Versicherungsschutz begehrte. Der Sohn hatte nach dem Abitur den Zivildienst abgeleistet, im Anschluss daran drei Jahre lang eine Bibelschule besucht und dann ein Studium für das Lehramt aufgenommen, das im Zeitpunkt des Schadenereignisses noch nicht abgeschlossen war. Der VR berief sich darauf, die Mitversicherung sei im maßgeblichen Zeitpunkt beendet gewesen.
Entscheidungsgründe
Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Vertragsklausel solle sicherstellen, dass Kinder in der Haftpflichtversicherung ihrer Eltern solange mitversichert sind, wie sie im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungswegs noch in der notwendigen einheitlichen Ausbildungsphase zu einem Beruf sind und deshalb noch keine eigene Versicherung finanzieren können.
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