07.02.2011 | Privathaftpflichtversicherung
Verhinderung von polizeilichen Ermittlungen ist keine Obliegenheitsverletzung
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. Verbringt die VN ihren 13-jährigen Sohn, der einen erheblichen Schaden verursacht hat, um die polizeilichen Ermittlungen zu erschweren dauerhaft in das Ausland, liegt allein darin kein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit des § 5 Abs. 3 AHB. |
2. Eine verspätete Schadenanzeige kann kausal sein, wenn dadurch fristgerechte Ermittlungen zur deliktischen Einsichtsfähigkeit des Schädigers verhindert werden. |
(OLG Hamm 3.12.10, 20 U 16/10, Abruf-Nr. 110321) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die VN begehrt Versicherungsschutz für einen Vorfall, bei dem ihr mitversicherter, 13-jähriger Sohn bei einem Unfall ausgelaufenes Benzin angesteckt hatte. Dabei hatte der Verunfallte schwerste Brandverletzungen erlitten. Hiervon hatte die VN wenige Tage später von der Polizei erfahren. Daraufhin verbrachte sie ihren Sohn dauerhaft in das Ausland. Den Versicherungsfall zeigte sie dem VR erst drei Monate später an. Der VR hielt sich aus beiden Gründen für leistungsfrei, ohne in weitere Ermittlungen eingetreten zu sein.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die VN mit der Verbringung ihres Sohnes in das Ausland die polizeilichen Ermittlungen torpediert habe und darin eine Obliegenheitsverletzung nach § 5 Abs. 3 AHB liege.
Das OLG ist dem nicht gefolgt. Es hat aber die Berufung gleichwohl zurückgewiesen, weil ein zur Leistungsfreiheit führender Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit des § 5 Abs. 2 S. 1 AHB gegeben sei:
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