06.11.2008 | Prozessrecht
Haftungsfalle bei mehreren
Beklagten in Schadenersatzprozessen
Sind in Schadenersatzprozessen – wie z.B. beim Kfz-Haftpflichtfall – mehrere Beklagte vorhanden, muss im Rechtsmittelverfahren besondere Vorsicht gelten.
Hier ist die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG a.F (nunmehr § 124 Abs. 1 VVG) zu beachten. Sie hat zur Folge, dass bei einer rechtskräftigen Klageabweisung gegen den VR oder den VN auch gegen den jeweils anderen nur noch eine Klageabweisung möglich ist (BGH VersR 81, 1156). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, ob der Direktanspruch gegen den VR und der Anspruch gegen den Schädiger in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht wird, oder VR und Schädiger als einfache (BGHZ 63, 51, 53 ff.) Streitgenossen im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden (z.B. BGH VersR 78, 862; zuletzt BGH VersR 08, 485 = r+s 08, 167). Zweck dieser Regelung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den VR über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen.
Durch diese Regelung muss aus Sicht des Anwalts bei der Rechtsmitteleinlegung verhindert werden, dass ein Urteil gegen den VR oder den VN rechtskräftig wird.
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