· Fachbeitrag · Prozessrecht
Verdacht der Unfallmanipulation: Auswirkungen auf Interessen des VR als Streitgenosse und -helfer
Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem VN verklagte Haftpflicht-VR im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen (BGH 29.11.11, VI ZR 201/10, Abruf-Nr. 120191). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Mit immer ausgefeilteren Methoden versuchen die VR Manipulationen ihrer VN auf die Spur zu kommen. Im Rahmen der Pkw-Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung gehört dazu ein Kriterienkatalog, an dem das Unfallereignis gemessen wird.
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So kann ein Verkehrsunfall an einer entlegenen Stelle im Dunkeln, wo selten Zeugen zu vermuten sind, kombiniert mit dem Umstand, dass sich die Unfallgegner gut kennen und ein- oder zweiseitig Beziehungen in das Kfz- oder Versicherungsgewerbe aufweisen, für ein solches Unfallereignis sprechen. Dies wird verstärkt, wenn es sich bei dem geschädigten Fahrzeug meist um ein höherwertiges Kfz, dem schädigenden Fahrzeug dagegen um ein wirtschaftlich nicht mehr bedeutendes Fahrzeug handelt. Kommt ein regelmäßiger Wechsel des VR, eine erst kurzzeitige Versicherung des Fahrzeugs beim in Anspruch genommenen VR sowie vermeintlich reparierte vergleichbare Vorschäden des Fahrzeugs hinzu, schließt sich die Schublade schnell. |
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