08.10.2008 | Rechtsschutzversicherung
Anspruch des Rechtsschutz-VR gegen RA auf Auskehrung vereinnahmter Vorschüsse
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
1. Hat ein Rechtsschutz-VR die Kostenschuld des versicherten Mandanten übersteigende Vorschüsse an Gericht oder Anwalt geleistet, gehen die Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auszahlung überzahlter Beträge auf den Rechtsschutz-VR über. |
2. Wie dem Mandanten selbst hat der Rechtsanwalt dem Rechtsschutz-VR die bestimmungsgemäße Verwendung eingenommener Fremdgelder darzulegen, wenn er den Mandanten nicht informiert. |
(OLG Düsseldorf 11.2.08, I-24 U 104/07, Abruf-Nr. 082970) |
Sachverhalt und Entscheidungsbegründung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung des beklagten Rechtsanwalt hat keine Aussicht auf Erfolg. Er muss von den vereinnahmten Beträgen den vom Landgericht ermittelten Überschuss an die Klägerin auskehren.
Zu Leitsatz 1: Der Rechtsübergang von Ansprüchen des Mandanten gegen den Rechtsanwalt ergibt sich aus § 67 Abs. 1 S. 1 VVG (a.F.) i.V.m. den ARB (§ 20 Abs. 2 ARB 75/§ 17 Abs. 8 ARB 94). Nach den im Wesentlichen gleich lautenden Klauseln gehen Kostenerstattungsansprüche des VN auf den VR über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entstehung dieser Kosten (OLG Düsseldorf NJW-RR 05, 1155). Dies gilt gemäß § 11 Abs. 3 ARB 75/§ 15 Abs. 2 ARB 94 auch für Ansprüche des mitversicherten Dritten.
Ist der vom VR dem VN, dem Versicherten oder dem Rechtsanwalt unmittelbar zur Verfügung gestellte Vorschussbetrag höher als die Kostenschuld, hat der Mandant einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 675, 667 BGB. Dieser geht als Anspruch auf Erstattung nach den genannten Klauseln auf den VR über. Entsprechend verhält es sich mit Kostenerstattungen, die Dritte an den Rechtsanwalt bezahlt haben. Zunächst geht der Anspruch des mitversicherten Mandanten auf Kostenerstattung gegen Dritte mit seiner Entstehung auf den Rechtsschutz-VR als Schadens-VR über (OLG Hamm VersR 00, 1101; OLG München r+s 99, 158). Geht dieser Anspruch durch Zahlung an den Rechtsanwalt unter, entsteht ein Herausgabeanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt, der die Kostenerstattung vereinnahmt und darüber abzurechnen hat. Dieser Anspruch geht nach den genannten Bestimmungen als Kostenerstattungsanspruch ebenfalls auf den VR über. Der Beklagte hat hier unstreitig vom klagenden Rechtsschutz-VR Zahlungen erhalten als Vorschüsse und Zahlungen auf frühere Rechnungen. Hinzu kommen Kostenerstattungen aus den Verfahren gegen die W.
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