09.09.2008 | Rechtsschutzversicherung
Anwaltsregress: Baurisikoausschluss greift nicht bei Pflichtverletzung im Baurechtsstreit
Der sogenannte Baurisikoausschluss gilt nicht für eine Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Regressansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei Führung eines Baurechtsstreits (BGH 28.5.08, IV ZR 282/07, Abruf-Nr. 082292). |
Sachverhalt
Der VN begehrt Deckungsschutz für einen Rechtsstreit gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Sein Rechtsschutzversicherungsvertrag enthält Familien- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige sowie Rechtsschutz für Grundeigentum und Miete gemäß §§ 26, 29 ARB. In den ARB ist der sogenannte Baurechtssauschluss entsprechend § 3 Abs. 1d ARB 94 geregelt.
Der VN errichtete gemeinsam mit einem Dritten, der drei viertel der Baukosten tragen sollte, ein Gebäude. Da dieser die vereinbarte Zahlung verweigerte, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Für dieses Verfahren hat der beklagte Rechtsschutz-VR unter Berufung auf seine ARB (§ 4 Abs. 1k – entspricht § 3 Abs. 1d ARB 94) Deckungsschutz abgelehnt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Der VN nimmt seinen Rechtsanwalt auf Schadenersatz in Anspruch. Den dafür beantragten Deckungsschutz lehnte der VR ebenfalls unter Hinweis auf den in ihren ARB § 4 Abs. 1k geregelten Baurechtsausschluss ab.
Das Amtsgericht hat die Deckungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat den VR antragsgemäß verurteilt. Die Revision des VR bleibt erfolglos.
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