09.02.2009 | Rechtsschutzversicherungen
Kein Risikoausschluss für Bausachen bei stiller Beteiligung an Immobilienhandels AG
Der Risikoausschluss für Bausachen gem. § 3 Nr. 1 d) bb) und 1 d) dd) ARB 94/2000 gilt nicht für eine Interessenwahrnehmung des VN im Zusammenhang mit einer nicht fremdfinanzierten Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer Immobilienhandels AG, deren Gesellschaftszweck nur teilweise im Handel von und mit bebauten Grundstücken besteht (OLG Celle 7.12.06, 8 U 149/06, Abruf-Nr. 070683). |
Sachverhalt
Der VN nimmt den Rechtsschutz-VR auf Gewährung von Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und für die Vertretung im Insolvenzverfahren gegen eine Immobilienhandels AG in Anspruch (ARB 2000). Er hatte sich mit einer in monatlichen Raten von 200 DM zu zahlenden Einlage seit Juni 01 als atypisch stiller Gesellschafter an der AG beteiligt, deren Gegenstand nach der Satzung u.a. der Erwerb und Handel von und mit bebauten und unbebauten Grundstücken ist. Über das Vermögen der AG wurde im Februar 06 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der VN macht gegen die AG Ansprüche auf Schadenersatz wegen Falschberatung anlässlich des Vertragsabschlusses geltend. Er hat seine Ansprüche im Insolvenzverfahren angemeldet. Der VR lehnt eine Kostenübernahme unter Hinweis auf den Risikoausschluss in § 3 Nr. 1 d) ARB 94/2000 (Baurisikoausschluss) ab. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der VN hat einen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen und die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren gegenüber der Immobilienhandels AG (§ 1 Abs. 1 S. 1, § 158l VVG i.V.m. §§ 1, 2 ARB 2000). Der Risikoausschluss gem. § 3 Abs. 1 d) ARB 94/2000 greift nicht ein.
- Diese Regelung enthält zwar gegenüber der Vorläuferregelung in § 4 Abs. 1 k) ARB 75 eine Ausweitung des Risikoausschlusses dahin, dass nunmehr auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Baugrundstücks, sowie der Baufinanzierung ausgeschlossen werden und kein unmittelbarer, sondern nur noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Interessenwahrnehmung und der ausgeschlossenen Tätigkeit bestehen muss. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass nunmehr sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die nur irgendwie mit Erwerb, Errichtung oder Finanzierung eines Grundstücks oder Gebäudes verbunden sind, von der Ausschlussklausel erfasst werden. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen, da das Interesse des VN regelmäßig dahin geht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet (BGH VersR 04, 1596).
- Der Risikoausschluss gem. § 3 Nr. 1 d) dd) ARB 2000 ist hier nicht einschlägig. Ausgeschlossen ist danach Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung einer der in § 3 Nr. 1 d) aa) bis cc) genannten Vorhaben.
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