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  • 01.08.2007 | Rechtsschutzversicherung

    Arzthaftungsprozess: Welchen Umfang hat die Informationsobliegenheit?

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
    1. Der VN einer Rechtsschutzversicherung genügt seiner Informationsobliegenheit nach § 17 Abs. 3 ARB 94 zu einem beabsichtigten Arzthaftungsprozess mit einem Vortrag, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens eines Arztes und der Folgen für den Patienten gestattet. Die geringe Substanziierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess wirkt sich entsprechend auf die Informationsobliegenheit gegenüber dem Rechtsschutz-VR aus.  
    2. Nimmt der VN verschiedene Ärzte und Krankenhäuser, die ihn nacheinander behandelt haben, wegen eines Schadens auf einen einheitlichen Schadensbetrag in Anspruch, ist er nicht verpflichtet, nach § 17 Abs. 5 c ) bb) ARB 94 zunächst die Rechtskraft des Verfahrens gegen das zuletzt behandelnde Krankenhaus abzuwarten.  
    3. Verlangt der VN den Schaden von allen behandelnden Ärzten und Krankenhäusern einheitlich, so dass diese als Gesamtschuldner anzusehen sind, ist er zur Vermeidung unnötiger Kosten nach § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94 verpflichtet zu versuchen, diese gemeinschaftlich und nicht in getrennten Prozessen zu verklagen. Bei unterschiedlichen Gerichtsständen muss er zunächst versuchen, dass zuständige Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen.  
    (OLG Celle 18.1.07, 8 U 198/06, Abruf-Nr. 071245)  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN ist nach Behandlungen in mehreren Kliniken querschnittsgelähmt. Er verlangt von VR die Eintrittspflicht für außergerichtlichen Rechtsschutz (ARB 94) und eine beabsichtigte Klage gegen einen Arzt und die Krankenhäuser R und K wegen ärztlicher Fehlbehandlung. Der VR hatte zuvor bereits Versicherungsschutz für den außergerichtlichen Bereich gegenüber der Reha-Klinik B erteilt. Den Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren gegen die Reha Klinik B hat das OLG Celle (9.2.06, 8 U 159/05) festgestellt. Die entsprechende Klage hatte der VN am 28.11.06 erhoben.  

     

    Im vorliegenden Verfahren geht es um Deckungsschutz gegen drei weitere Behandler. Der VR hatte seine Eintrittspflicht wegen nicht hinreichender Unterrichtung mit Schreiben vom 11.11.05 abgelehnt. Er hat sich auf Leistungsfreiheit gem. § 17 Abs. 3, 5 ARB 94 berufen. Der VN habe vorsätzlich seine Informationsobliegenheit verletzt. Ferner ergebe sich eine Leistungsfreiheit aus § 17 Abs. 4 ARB 94. Der VN verursache unnötige Kosten, indem er nicht zunächst das Verfahren gegen die Reha-Klinik B abwarte.  

     

    Das LG hat Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die drei Behandler zugesprochen, dass OLG zusätzlich auch für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren.