10.12.2008 | Rechtsschutzversicherung
Bei Kündigungsandrohung des Arbeitgebers ist Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig
Behauptet der VN, sein Arbeitgeber habe ihm gegenüber die Kündigung angedroht, liegt ein Rechtsverstoß vor, der zur Eintrittspflicht des Rechtsschutz-VR führt (BGH 19.11.08, IV ZR 305/07, Abruf-Nr. 083645). |
Praxishinweis
Der BGH stellt klar: Ein Rechtsverstoß liegt schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des ArbG, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, ist die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung (unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei) begangen. Es beginnt sich die vom Rechtsschutz-VR übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers ist bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Damit ist der Versicherungsfall eingetreten.
Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 210 | ID 123342