01.05.2006 | Rechtsschutzversicherung
Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung
1. Die hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ARB 75 und § 18 Abs. 1 b) ARB 94 für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung beurteilen sich nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen. |
2. Eine Beweisantizipation ist zulässig, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen lässt. |
(OLG Karlsruhe 2.2.06, 12 U 263/05, Abruf-Nr. 061134) |
Sachverhalt
Der VN begehrt Deckungsschutz (ARB 94) für eine Schadenersatzklage. Er will den Haftpflicht-VR des Unfallverursachers auf Ersatz von Verdienstausfall (24.000 EUR) und Schmerzensgeld (30.000 EUR) in Anspruch nehmen. Im Prozess gegen die BG hat das SG die Klage auf Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge nach Einholung mehrerer Gutachten abgewiesen. Das LG hat der Klage nur hinsichtlich der Rechtsverfolgung für einen materiellen Schaden von 14.000 EUR und einem Schmerzensgeld bis zu 5.000 EUR Versicherungsschutz entsprochen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des VN hat keinen Erfolg. Für eine Klage auf höhere unfallbedingte Beeinträchtigung fehlen hinreichende Erfolgsaussichten. Ob hinreichende Erfolgsaussichten i.S. des § 18 Abs. 1 b) ARB 94 bestehen, beurteilt sich nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen (Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 ARB 75, Rn. 3; Harbauer, RSV, 7. Aufl., § 1 ARB 75, Rn. 33).
Checkliste: Beurteilung von Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO |
Nach § 114 ZPO besteht i.d.R. hinreichende Erfolgsaussicht, wenn über eine Behauptung Beweis zu erheben ist (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114, Rn. 26). Im Rahmen einer Prüfung gem. § 114 ZPO ist eine eingeschränkte vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig, wenn
Unzulässig ist dagegen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, wenn keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Beweisaufnahme sehr wahrscheinlich zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird (BVerfG NJW 03, 2976). |
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