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  • 01.05.2006 | Rechtsschutzversicherung

    So formulieren Sie die Deckungsklage gegen einen Rechtsschutzversicherer

    In der letzten Ausgabe von „Versicherung und Recht kompakt“ wurde darüber berichtet, welche Punkte bei der Erhebung einer Deckungsklage gegen eine Rechtsschutzversicherung (RSV) zu beachten sind (VK 05, 70). Nachstehend finden Sie eine Musterklage und eine entsprechende Checkliste.  

     

    Musterformulierung: Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherung

    An das Amtsgericht ...  

     

    Klage  

    der Frau ... – Klägerin –,  

    Prozessbevollmächtigte: ...  

    gegen  

    die XY Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand und seine Vorstandsmitglieder ... (vollständige Namen aller Vorstandsmitglieder einfügen), ... – Beklagte –,  

     

    wegen Feststellung der Leistungspflicht aus Rechtsschutzversicherungsvertrag  

    Vorläufiger Streitwert: ... EUR  

     

    Namens der Klägerin zahlen wir Gerichtskosten in Höhe von ... EUR per anliegendem Verrechnungsscheck ein und erheben Klage mit folgenden Anträgen:  

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien am ... (Datum) geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags, Versicherungspolice Nr. ... (einfügen), für den ihr am ... (Datum) gemeldeten Schadensfall – bei der Beklagten unter der Schadennummer ... erfasst – aus dem Bereich des Mietrechtsschutzes Rechtsschutz zu gewähren hat.
    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

     

    Sofern das schriftliche Vorverfahren angeordnet wird, wird für den Fall des Fristversäumnisses beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil gem. § 276, § 331 Abs. 3 ZPO zu verurteilen.  

     

    Begründung:  

    Die Klägerin hat am ... (Datum) einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten geschlossen, der den (Verkehrs-, Arbeits-, Miet-, etc.)rechtsschutz umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen als Bedingungswerk die ARB ... (einsetzen) zu Grunde. Der Versicherungsbeginn datiert auf den ... (Datum).  

     

    Beweis: RSV-Police vom ... (Datum), Bedingungswerk ARB ..., Ausfertigung in Kopie anbei.  

     

    Der Klägerin wurde am ... (Datum) die Kündigung des Mietverhältnisses mit Kündigungsschreiben vom ... (Datum) zugestellt. Da die Klägerin gegen diese Kündigung vorgehen wollte, suchte sie zur Erörterung des Konfliktstoffs die Kanzlei der Unterzeichnerin auf. Diese richtete unter dem ... (Datum) eine schriftliche Deckungsanfrage an die Beklagte.  

     

    Beweis: Schreiben vom ... (Datum), Kopie anbei  

     

    Die Beklagte lehnte das Rechtsschutzbegehren mit Schreiben vom ... ab, dem Kläger zugegangen am ... Enthalten war eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Leistungsablehnung der Beklagten.  

     

    Beweis: Schreiben vom ... (Datum), Kopie anbei.  

     

    Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schließt den Mietrechtsschutz ausdrücklich mit ein. Die Ablehnung der Rechtsschutzleistung steht nicht in Übereinstimmung mit den vertraglichen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Beklagten. Der Vortrag der Beklagten, der Mietrechtsschutz sei in der Police vom ... (Datum) nicht mit eingeschlossen, ist unzutreffend. Weitere Gründe für eine Ablehnung des Versicherungsschutzes trägt die Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.  

    gez. Rechtsanwältin  

     

    Sorgfältige Mandatsführung: Stellung des Klägers im Klageverfahren

    Bei Durchführung eines Deckungsklageverfahrens trägt die Klägerpartei (also der VN) die Darlegungs- und Beweislast. Er muss beweisen, dass die gewünschte Kostendeckung ein Mandat betrifft, das in den persönlichen, sachlichen, zeitlichen und räumlichen Deckungsbereich der geschlossenen Police fällt (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 7. Aufl., § 18 ARB 75, Rn. 18).  

     

    Checkliste: Was Sie bei einer Deckungsklage beachten müssen
    • Liegt eine schriftliche Ablehnung der RSV mit korrekter Rechtsfolgebelehrung vor? Achtung: Erteilt die RSV die Rechtsfolgebelehrung nach der Ablehnung mit einem gesonderten Schreiben, beginnt auch die Klagefrist erst mit Zustellung dieses Schreibens zu laufen.

     

    • Ein Blick in die Police erhellt gleichzeitig zwei Aspekte: Ist das entsprechende Rechtsgebiet mit eingeschlossen? Und vor allem: Ist die Wartefrist verstrichen? In der Regel beträgt sie drei Monate, manche RSV legen sogar eine sechsmonatige Wartefrist zwischen Vertragsschluss und Eintrittspflicht zu Grunde. Bei Schadensfällen, die in den Zeitraum der Wartefrist fallen, ist die RSV leistungsfrei.

     

    • Prüfen Sie, welche ARB Anwendung finden: Viele RSV bieten auf ihren Websiten ihre vollständigen ARB zum Download an. Dann ist es kein Problem, wenn der Mandant vielleicht nicht mehr über ein eigenes Exemplar verfügt.

     

    • Der VN trägt die Beweislast: Es ist daher immer dafür Sorge zu tragen, dass die Klageschrift gewissenhaft gefertigt wird und sämtliche in der Klageschrift genannten Anlagen beigefügt sind. Vermeiden Sie es, diese nachreichen zu müssen.

     

    • In einer abgeschlossenen Police sind i.d.R. automatisch Ehegatten und die Kinder mitversichert. Achten Sie jedoch auf die Abrede, dass dies nur für minderjährige und unverheiratete, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt, sofern sie in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen.

     

    • Die Deckungsklage wird entweder als Feststellungsklage (wenn die RSV den Rechtsschutz von vorneherein versagt) oder als Leistungsklage erhoben, wenn bereits eine Anwaltsvergütung entstanden ist und der VN wegen der Kosten in Anspruch genommen werden kann.