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  • 06.09.2010 | Rechtsschutzversicherung

    Das müssen Sie bei der zeitlichen Bestimmung des Rechtsschutzfalls beachten

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    1. Für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem gegen Rechtspflichten verstoßen wurde oder verstoßen worden sein soll. Dabei genügt eine objektive Zuwiderhandlung. Subjektive Elemente werden nicht berücksichtigt, um Zweckabschlüssen vorzubeugen.  
    2. Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls ist darauf abzustellen, was in dem Verfahren behauptet wird, wegen dessen der VR in Anspruch genommen wird, nicht auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess.  
    (OLG Saarbrücken 11.11.09, 5 U 63/09, Abruf-Nr. 102664)

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) in Anspruch. Vertragsbeginn war der 1.8.07. Der VN war seit 2007 Vertriebsleiter bei der H. GmbH (im Folgenden: H.). Im Juli 07 begann der ehemalige Geschäftsführer der H., der das Unternehmen faktisch beherrschte, den VN fortlaufend zu drangsalieren und drohte ihm eine Kündigung an. Aufforderungen im Dezember 08 an die H., diese zu unterbinden, blieben erfolglos. Im Januar 08 ließ der VN die H. wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht anwaltlich abmahnen und verlangte wegen deren Untätigkeit ein Schmerzensgeld. Am 14.1.08 meldete er beim VR verschiedene Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis bei H. an und erhielt hierzu eine Deckungszusage für die Angelegenheit „Mobbingereignis von 00.12.07.“ Später wurde die Klage im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erweitert. Der VR wies darauf hin, dass es sich bei den einzelnen Streitpunkten um einen Versicherungsfall handele. Daher scheide eine getrennte Abrechnung aus. Zudem bestehe wegen Vorvertraglichkeit kein Kostenschutz.  

     

    Der VN meint, der Versicherungsfall sei erst im Dezember 07 aufgetreten. Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 2005 sei daher bereits abgelaufen. Es komme darauf an, wann H., nicht deren ehemaliger Geschäftsführer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, ab dem die H. GmbH trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegen den ehemaligen Geschäftsführer eingeschritten sei. Im Übrigen komme es auf die Wartezeit letztlich nicht an, weil ein Anspruch auf Gewährung von Schadenersatzrechtsschutz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts bestehe, für den keine Wartezeit gelte. Das LG hat die Klage abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung ist unbegründet. Der VR bleibt leistungsfrei. Der Versicherungsfall ist in unversicherter Zeit eingetreten. Für die rechtliche Beurteilung ist das VVG a.F. einschlägig, nach neuem VVG ändert sich aber nichts.