01.05.2006 | Rechtsschutzversicherung
Deckungsschutz für Klagen aus Gewinnzusagen
1. Leistungsklagen aus Gewinnzusagen gem. § 661a BGB fallen nicht unter den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 f ARB 94/2000. |
2. Der VR ist mit dem Einwand der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung gem. § 17 Abs. 2 ARB 75 / § 18 Abs. 1a ARB 94/2000 präkludiert, wenn er diesen Einwand dem VN nicht unverzüglich mitteilt. |
3. Ist die Deckungsklage nur im Umfang der Kosten für eine Teilklage gem. § 15 Abs. 1d aa) ARB 75 begründet, so ist dem VN durch Feststellungsurteil ein weitergehender Rechtsschutzanspruch vorzubehalten, soweit nicht der VR wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit leistungsfrei wird. |
(OLG Karlsruhe 1.12.05, 19 U 188/04, Abruf-Nr. 060818) |
Praxishinweis
Eine Deckungsablehnung kann nicht auf § 3 Abs. 2f ARB 94/2000 gestützt werden, da es nicht um die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Spiel und Wettverträgen geht. Eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung i.S.v. § 661a BGB fällt unter den Vertragsrechtsschutz gem. § 2b ARB 94/2000.
Der VR kann sich nicht auf § 18 Abs. 2b ARB 94/2000 (mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung) berufen, weil seines Erachtens nach die Unterlagen des VN den Anspruch nicht belegen. Bietet der VN ein zulässiges und geeignetes Beweismittel für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung an, ist es dem VR bei Prüfung der Erfolgsaussicht in der Regel verwehrt, das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorwegzunehmen.
Vorliegend kann der VN nicht auf eine Teilklage (§ 15 Abs. 1b aa) ARB 75 bzw. § 17 Abs. 5c cc) ARB 94/2000) verwiesen werden. Es droht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Teilklage die Verjährung des Restanspruchs. Außerdem kann der VN den Restbetrag u.U. in der Vollstreckung nicht realisieren, weil ihm dann andere Gläubiger zuvorgekommen sind.
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