01.12.2006 | Rechtsschutzversicherung
Deckungsschutz für Verfahren gegen Immobilienfonds
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf Schadenersatz gegen einen geschlossenen Immobilienfonds wegen Prospektfehlern und Falschberatung fällt nicht unter den Risikoausschluss für die Interessenwahrnehmung in Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom VN nicht selbst genutzten Gebäudes gem. § 3 Abs. 1 b) cc) ARB 98 (OLG Düsseldorf 29.6.06, I-4 U 183/05, Abruf-Nr. 063431). |
Sachverhalt
Der VN beteiligte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds, dessen Gesellschaftszweck der Erwerb, der Betrieb, die Verwaltung, Vermietung und Verwertung von gewerblichen und wohnungswirtschaftlichen Immobilien ist. In den Fonds wurden überwiegend Wohnanlagen, Einkaufszentren, Fachmarktzentren und Seniorenpflegeheime eingebracht.
Der VN begehrt Rechtsschutz für eine Klage auf Schadenersatz, mit der er geltend macht, durch einen fehlerhaften Prospekt und Täuschung über die wirtschaftlichen Hintergründe zur Beteiligung veranlasst worden zu sein. Der VR verweigert Rechtsschutz unter Hinweis auf seine ARB 98. In § 3 Abs. 1 b) cc) dieser ARB wird Rechtsschutz ausgeschlossen für die Wahrung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom VN nicht selbst genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils.
Entscheidungsgünde
Das OLG weist die Berufung des VR gegen das stattgebende Urteil des LG zurück. Der Risikoausschluss für den Immobilienerwerb ist nicht einschlägig. Ausschlaggebend ist, ob der durchschnittliche VN seine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als Erwerb eines von ihm nicht selbst genutzten Gebäudes betrachtet. Das könne je nach Größe des Fonds und Ausgestaltung der Prospektangaben unterschiedlich zu beantworten sein. Hier handelt es sich nicht um einen Gebäudeerwerb, sondern um eine reine Kapitalanlage, weil der Fonds bundesweit in Großobjekte investiere, bestehend aus 46 Objektgruppen. Die Kapitalanlage erfolge regelmäßig in für den Anleger anonyme Objekte, an denen er nicht dinglich oder wirtschaftlich beteiligt zu sein meint. Wichtig für den Anleger sei – insoweit einem Aktionär vergleichbar – das Betriebsergebnis aus der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt.
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