09.02.2009 | Rechtsschutzversicherung
Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach Anrechnung der Geschäftsgebühr
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
Durch die BGH-Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens kommt es auch in den Abrechnungen der Rechtsschutzversicherer immer häufiger zu einer „Anrechnung“. Der Beitrag zeigt auf, wie Sie hier reagieren müssen.
Ausgangslage: Mit dem BGH-Urteil vom 7.3.07 (VIII ZR 86/06, Abruf-Nr. 071415, RVG prof. 07, 91) ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dabei vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
Rechtsschutz-VR sind aufgrund dieses Urteils z.T. dazu übergegangen, bei Erstattung gegnerischer Kosten nach Prozessverlust eines Rechtsschutzversicherten nur die noch festsetzungsfähige verminderte Verfahrensgebühr auf der Grundlage eines entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erstatten. Der Teil der Verfahrensgebühr, der nicht festgesetzt wird, ist in der zur Anrechnung herangezogenen Geschäftsgebühr enthalten.
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