07.01.2009 | Rechtsschutzversicherung
Herausgabeanspruch des Rechtsschutz-VR
gegen den Anwalt wegen Erstattungen Dritter
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
1. Der Rechtsschutz-VR kann vom Anwalt des VN einen an diesen vom Gegner oder Gericht erstatteten Betrag nicht herausverlangen, solange der Anwalt einen Gebührenanspruch gegen den VN hat. |
2. Hat der VR in Kenntnis des Umstands, dass die VN eine Rechtssache gegen ihren Ehemann verfolgen will, eine Deckungszusage erteilt und Gebührenvorschüsse gezahlt, kann er diese nicht unter Berufung auf § 3 Abs. 4a ARB 94/2000 zurückverlangen. |
(AG Mannheim, 27.8.08, 14 C 138/08, Abruf-Nr. 083215) |
Sachverhalt
Der VR klagt gegen den Anwalt der VN auf Zahlung eines Betrags, den dieser vom Gegner erstattet erhalten hat, mit folgender Begründung:
- Der Gebührenansatz mit 2,5 für die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG sei überhöht,
- der Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung der VN gegenüber ihrem Ehemann sei gem. § 3 Abs. 4a ARB 94/2000 ausgeschlossen und
- der Erstattungsbetrag sei gem. § 86 VVG n.F. auf den VR übergegangen.
Der VR hatte der VN eine uneingeschränkte Deckungszusage erteilt und Gebührenvorschüsse an den Anwalt der VN gezahlt.
Entscheidungsgründe
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