12.01.2010 | Rechtsschutzversicherung
Ist Einbeziehung in Vergleich noch eine gerichtliche Interessenwahrnehmung?
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
1. Ist nur der Erfüllungsanspruch aus dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 Abs. 1 BGB) Gegenstand der rechtlichen Interessenwahrnehmung, liegt keine mietrechtliche, sondern eine kaufrechtliche Streitigkeit vor und es besteht kein Versicherungsschutz als Mieter. |
2. Werden Ansprüche, die nicht in den Rechtsstreit eingeführt waren, in einen gerichtlichen Vergleich zusätzlich einbezogen, besteht dafür Versicherungsschutz nur, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit im Vergleich geregelten, rechtshängigen vom Versicherungsschutz erfassten Ansprüchen besteht. |
(OLG Köln 20.10.09, 9 U 31/09, Abruf-Nr. 094183) |
Sachverhalt
Die Klägerin ist über einen Mieterverein in einer Gruppenmietrechtsschutzversicherung für eine gerichtliche Interessenwahrnehmung versichert. Sie war Mieterin einer Wohnung, die nach Umwandlung in Wohnungseigentum an Dritte verkauft wurde. Daraufhin machte sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch, wirkte an der Durchführung des Kaufvertrags aber nicht weiter mit. Daraufhin verklagte sie der Verkäufer vor dem LG auf Mitwirkung an der Durchführung des Vertrags. In diesem Rechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem nicht nur die Durchführung des Kaufvertrags geregelt wurde, sondern auch eine Mietminderung bis Juni 2008 und der Verzicht auf Mängelbeseitigungsansprüche.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Mietrechtsschutz erfasse auch den Rechtsstreit vor dem LG. Der VR meint, nach Ausübung des Vorkaufsrechts handele es sich um einen kaufrechtlichen Anspruch, der nicht versichert sei. Die Gegenansprüche wegen Mietmängeln führten nicht zur Deckung, sie seien auch nicht rechtshängig gewesen. Das LG Köln hat der Klage auf Deckung stattgegeben. Die Berufung des VR war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht gegen den VR kein Anspruch auf Versicherungsschutz für den Rechtsstreit vor dem LG zu. Nach dem Gruppenversicherungsvertrag müssen die rechtlichen Interessen aus Miet- oder Pachtverhältnissen in der Eigenschaft als Mieter, Untermieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter wahrgenommen werden. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits. Der Klageantrag lautete dort: „... das Angebot in der Urkunde des Notars ..., anzunehmen, hilfsweise, an der Durchführung des Kaufvertrags mitzuwirken.“
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