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  • 07.02.2011 | Rechtsschutzversicherung

    Kein Leistungsausschluss bei lediglich grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Eine arglistige Täuschung des VN über seinen Gesundheitszustand bei Beantragung einer BU-Versicherung führt nicht zur Leistungsfreiheit des Rechtsschutz-VR für die Interessenwahrnehmung auf Leistungen aus dieser BU-Versicherung (OLG Hamm 21.7.10, I - 20 U 203/09, Abruf-Nr. 103576).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsschutz-VR fordert vom VN Rückzahlung von Versicherungsleistungen (ARB 98) für ein Gerichtsverfahren des VN. Der VN beantragte Leistungen aus der BUZ. Diese wurde abgelehnt, weil er bei Antragstellung in den Gesundheitsfragen eine Behandlung wegen Depression verschwiegen hatte. Der Prozess gegen den BUZ-VR blieb in zwei Instanzen erfolglos.  

     

    Der Rechtsschutz-VR hatte Deckungsschutz für das Gerichtsverfahren bewilligt, diesen aber nach Abschluss des Verfahrens mit der Begründung widerrufen, er sei gemäß § 61 VVG a.F. leistungsfrei gewesen. Der VN habe den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe den BUZ-VR bei Abschluss des Vertrags arglistig getäuscht und damit in Kauf genommen, dass es bei Inanspruchnahme von Leistungen zum Prozess komme. Das LG hat die Klage des Rechtsschutz-VR in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR kann den fehlenden Rechtsgrund der Leistung nicht aus § 61 VVG a.F. herleiten. Diese Vorschrift ist durch § 3 Abs. 5 ARB 98 abbedungen. Danach ist Versicherungsschutz nur ausgeschlossen, wenn die rechtliche Auseinandersetzung in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des VN steht. Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S.d. § 61 VVG a.F. genügt nicht.