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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Leistungsausschluss wegen Vorsatz muss im Deckungsprozess geklärt werden

    | Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss (hier Ziffer 5.5 S. 1 ARB-MPM 2009) vorliegen, insbesondere der VN oder Versicherte vorsätzlich eine Straftat begangen hat, ist im Deckungsprozess zu klären. Dabei besteht weder eine Bindung an die Ergebnisse eines gegen den VN oder Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangsrechtsstreits noch ist der Rechtsschutz-VR bis zu deren Abschluss vorläufig leistungspflichtig. Dabei ist der VR für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses darlegungs- und beweisbelastet. |

    1. Streit um Deckungszusage

    Die Parteien streiten um eine Deckungszusage in einer Rechtsschutzversicherung. In Ziffer 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden ARB heißt es unter „Welche Ausschlüsse sind zu beachten?“ auszugsweise: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … 5.5 soweit in den Fällen der Ziff. 4.1 bis 4.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.“

     

    Der VR lehnte den erbetenen Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoausschluss in Ziffer 5.5 ARB ab. Später berief er sich nach Ziffer 23.1.1 ARB ergänzend darauf, dass die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.