01.07.2007 | Rechtsschutzversicherung
Kein Risikoausschluss für einseitige Unterwerfung unter vollstreckbare Urkunde
Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 Abs. 3e ARB 94 und des § 2 Abs. 3b ARB 75 (BGH 17.1.07, IV ZR 124/06, Abruf-Nr. 070802). |
Sachverhalt
Der VN beteiligte sich mit einer aus Darlehen finanzierten Einlage an der F-GbR. Zugunsten der finanzierenden Bank ließ er 1990 durch eine Treuhänderin eine notariell beurkundete Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung abgeben. Diese hält er jetzt für nichtig. Da die Bank die Erklärung verweigert, sie werde keine Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde betreiben, möchte der VN zur Vollstreckungsabwehr Klage analog § 767 Abs. 1 ZPO erheben. Der Rechtsschutz-VR lehnt Deckungsschutz wegen des Risikoausschlusses in § 2 Abs. 3b ARB 75 ab.
Darin heißt es u.a.: „Der VR trägt nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung für Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden.“ Die Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 3e ARB 94 lautet: „Der VR trägt nicht Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.“
Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Karlsruhe VK 06, 161). Danach erfasst die Risikoausschlussklausel keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Diese Vollstreckungstitel sind weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig und setzen daher die Frist von fünf Jahren nicht in Gang.
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