06.03.2008 | Rechtsschutzversicherung
Kostenminderungsobliegenheit: Bei sachlicher Begründung sind getrennte Prozesse möglich
Es liegt kein Verstoß gegen die Kostenminderungsobliegenheit des Rechtsschutzversicherten vor, wenn er eine sachlich begründete getrennte Prozessführung anstrebt (OLG Düsseldorf 18.9.07, I- 4 U 43/07, n.v., Abruf-Nr. 080599). |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt Kostenschutz für eine Klage gegen einen Anlagevermittler aus einem beim VR gehaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der VR hatte im Dezember 04 Deckungsschutz für die Klage gegen eine Kapitalanlagegesellschaft gewährt. Auf die Deckungsanfrage des Klägers für die gegen den Anlagevermittler gerichtete Klage hatte der VR im Juli 05 Deckung für die Erweiterung des rechtshängigen Verfahrens gewährt, aber nicht für eine eigenständige Klage gegen den Anlagevermittler. Nach Ansicht des VR würden durch die eigenständige Klage unnötig die Kosten erhöht, im Übrigen sei das Vorgehen mutwillig.
Das OLG ändert die Entscheidung des LG ab und verurteilt den VR, Rechtsschutz für das Verfahren gegen den Anlagevermittler zu gewähren.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Prinzipiell werden die Kosten durch zwei Prozesse erhöht. Daher darf der VN grundsätzlich nicht zwei Prozesse führen, wenn sein Ziel kostengünstiger auch mit einem Prozess erreichbar ist.
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