07.05.2009 | Rechtsschutzversicherung
Kostenübernahme nach Freispruch
Kann ein Verteidiger von seinem Auftraggeber, der frei gesprochen worden ist, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens des § 14 RVG eine höhere Vergütung verlangen, als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist, muss der Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers den Unterschiedsbetrag übernehmen (AG Wiesbaden 22.9.08, 93 C 6107/07, Abruf-Nr. 083593). |
Praxishinweis
Zur Begründung seiner zutreffenden Auffassung bezieht sich das AG auf die Entscheidung des BGH vom 14.7.72 (MDR 73, 308). Danach muss sich also der Verteidiger im Verhältnis zu seinem Mandanten nicht auf die ggf. im Erstattungsverfahren festgesetzten geringeren Gebühr verweisen lassen, sondern kann (für seinen Mandanten) von der Rechtsschutzversicherung den Unterschiedsbetrag zur höheren Vergütung fordern.
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 87 | ID 126589