01.04.2007 | Rechtsschutzversicherung
Kündigungsschutz: VR muss für außergerichtliche und für gerichtliche Vertretung des VN zahlen
Es stellt keine Verletzung der Obliegenheit gem. § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94 zur Vermeidung unnötiger Kosten dar, wenn der RA in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren zunächst mit der außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt wird und danach Kündigungsschutzklage erhebt, weil außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben (AG Hamburg-Altona 7.12.06, 319 C 113/06, rkr., Abruf-Nr. 070716). |
Sachverhalt
Der VN unterhielt eine Rechtsschutzversicherung auf der Grundlage der ARB 94. Versichert war auch die Leistungsart „Arbeitsrechtsschutz“, welche gem. § 2 b der ARB die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche“ umfasst. Der VN beauftragte seinen Anwalt zunächst mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung gegen eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Anwalt wandte sich daraufhin schriftlich an den Arbeitgeber des VN, setzte sich mit den Vorwürfen im Kündigungsschreiben auseinander, führte aus, dass die Kündigung nicht durchsetzbar sei, drohte mit einer Kündigungsschutzklage und bot ein persönliches Gespräch mit dem Ziel einer Einigung über eine Entschädigung der Klägerin an. Nachdem diese Bemühungen keinen Erfolg hatten, erhob der Anwalt im Namen des VN Kündigungsschutzklage, die zu einem Vergleich führte. Der beklagte Rechtsschutz-VR verweigerte die Kostenübernahme für die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr. Er berief sich auf § 17 Abs. 4 ARB 94. Darin heißt es:
„Ergreift der VN Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der VR den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der VR nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.“
Der VR war der Ansicht, die Beauftragung des Anwalts zunächst nur mit der außergerichtlichen Interessenvertretung habe überflüssige Kosten verursacht. Der VN habe damit seine Obliegenheiten verletzt. In Kündigungsschutzverfahren sei wegen der kurzen Klagefrist stets sofort Klageauftrag zu erteilen.
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