01.08.2006 | Rechtsschutzversicherung
Schadenersatzanspruch bei unberechtigter Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers
Der Rechtsschutz-VR kann grundsätzlich auch für Schäden haften, die der VN dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH 15.3.06, IV ZR 4/05, Abruf-Nr. 061414). |
Sachverhalt
Der VN hatte mehrfach Mitteilungen über angebliche Gewinne erhalten. Für die Klage gem. § 661a BGB gewährte der VR zunächst Deckungsschutz. Nach Klageabweisung verweigerte der VR Deckungsschutz für das Berufungsverfahren unter Berufung auf § 3 Abs. 2 f ARB 94 (Ausschluss von Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften), außerdem wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Zudem sei die Rechtsverfolgung mangels Liquidität der beklagten Firma mutwillig. Der VN führte daher das Berufungsverfahren nicht durch.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der VN Feststellung, dass der VR wegen der Deckungsverweigerung Schadenersatz zu leisten habe. Das Berufungsgericht hielt die Feststellungsklage für unzulässig, da der Schaden feststehe und deshalb Leistungsklage möglich sei. Zudem lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 661a BGB nicht vor, so dass dem VN kein Schaden entstanden sei. Der BGH verweist den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Der Feststellungsantrag ist zulässig entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei gleichzeitig möglichem Leistungsantrag, wenn ein großes Versicherungsunternehmen beklagt ist. (zuletzt BGH VersR 05, 629).
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