01.04.2007 | Rechtsschutzversicherung
Umfang des Deckungsschutzes für Verfahren gegen Lebensversicherer wegen BUZ-Leistungen
Für ein Verfahren auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) kann der VN von seinem Rechtsschutz-VR Deckungsschutz nicht nur wegen des Antrags auf Zahlung rückständiger Rente, sondern auch wegen der weiteren Anträge auf Feststellung der Leistungspflicht für die Zukunft, auf Fortbestand des BUZ-Vertrags und auf Freistellung von der Beitragspflicht beanspruchen (OLG Düsseldorf 25.4.06, I-4 U 120/05, Abruf-Nr. 071105). |
Sachverhalt
Der Lebens-VR hatte den BUZ-Rentenantrag des VN abgelehnt und war wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vom Vertrag zurückgetreten. Zudem hatte er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung unter Fristsetzung gem. § 12 Abs. 3 VVG angefochten. Hiergegen beabsichtigte der VN eine Klage mit folgenden Anträgen:
- Zahlung der Rentenansprüche für die Vergangenheit,
- Feststellung der Leistungspflicht für die Zukunft,
- Feststellung, dass der BUZ-Vertrag fortbesteht und
- Freistellung von der Beitragszahlungspflicht.
Der Rechtsschutz-VR bestätigte Rechtsschutz nur hinsichtlich des Zahlungsantrags für die Vergangenheit und lehnte die Deckung für die weiteren Anträge ab. Begründung: Diese seien nicht erforderlich und verursachten vermeidbare Mehrkosten (Verstoß gegen § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94).
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