09.02.2009 | Rechtsschutzversicherung
VR muss bei Deckungsablehnung
alle Ablehnungsgründe aufzeigen
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
1. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussicht muss unverzüglich erfolgen. |
2. Bei der Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung muss der VR alle Ablehnungsgründe schon im Ablehnungsschreiben aufzeigen. |
(OLG Köln 8.4.08, 9 U 122/07, Abruf-Nr. 083263) |
Sachverhalt
Der VN klagt auf Deckungsschutz für die Kosten eines Verfahrens, das gegen ihn und eine Mitmieterin von seinem früheren Vermieter wegen Zahlung von Mietzins und Räumung geführt worden war. Die beklagte Rechtsschutzversicherung (VR) beruft sich auf fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gem. § 17 Abs. 1 S. 1 ARB 75 und auf den Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 4 Abs. 2a) ARB 75.
Das OLG hat auf die Berufung des VN den VR verurteilt, den VN von den ihm durch das Verfahren wegen der Zahlungs- und Räumungsklage entstandenen Gebühren erster Instanz freizustellen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Zum Leitsatz 1: Nach § 17 Abs. 1 S. 1 ARB 75 kann der VR seine Leistungspflicht verneinen, wenn er der Auffassung ist, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheine mutwillig. Macht der VR von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch, muss er dies gem. S. 2 der Bestimmung dem VN unter Angabe der Gründe unverzüglich mitteilen. Die Ablehnung muss innerhalb eines Zeitraums erfolgen, den der VR bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entscheidung benötigt. Die Prüfungspflicht beginnt, sobald der VN gemäß seiner Obliegenheit nach § 15 Abs. 1a) ARB 75 den VR vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichtet hat. Der VR ist nicht nur gehalten die Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht dem VN unverzüglich mitzuteilen. Er muss vielmehr auch die Prüfung der Erfolgsaussicht unverzüglich vornehmen (hierzu schon BGH VersR 03, 638; OLG Köln r+s 91, 419).
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