01.06.2006 | Rechtsschutzversicherung
Wann ist ein Stichentscheid bindend?
Ein Stichentscheid ist gem. § 17 Abs. 2 ARB 75 bzw. § 18 Abs. 2 ARB 2000 bindend, wenn er ausreichend begründet ist. Dabei darf die Mutwilligkeit der Klageerhebung nicht verkannt werden. Zudem muss zu allen Ablehnungsgründen des VR Stellung genommen werden (OLG Düsseldorf 13.9.05, 4 U 164/ 04, Abruf-Nr. 061267). |
Sachverhalt
Der VN begehrt Deckungsschutz für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach Erledigung eines Verfahrens. Es ging um die Höhe des Ablösungsbetrags für die Löschung einer Briefgrundschuld im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung des den Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notars. Der VN hatte gegen den Grundstücksverkäufer bereits ein Versäumnisurteil auf lastenfreie Übertragung erwirkt. Nun wollte er gestützt auf § 887 ZPO die Löschung der Grundschuld bewirken. Er verlangte von dem Notar, dessen Haftung dem Grunde nach bereits tituliert war, die seiner Meinung nach erforderliche Ablösesumme von 140.000 EUR. Während des Verfahrens gegen den Notar einigte sich der Grundstücksverkäufer mit der Grundschuldberechtigten über die Löschung gegen Zahlung von 20.000 EUR. In dem daraufhin für erledigt erklärten Rechtsstreit gegen den Notar wurde der VN mit 6/7 der Kosten belastet. Nach Ansicht des Gerichts hatte die von ihm eingeklagte Ablösesumme von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg.
Der beklagte Rechtsschutz-VR lehnt die Kostenübernahme ab. Begründung: Die Zahlungsklage gegen den Notar sei mutwillig erhoben worden, die über 20.000 EUR hinausgehende Klage habe unnötige Kosten ausgelöst (Obliegenheitsverletzung gem. § 15 ARB 75). Den Stichentscheid des klägerischen Anwalts wies der VR wegen offensichtlicher Abweichung von der Sach- und Rechtslage als nicht bindend zurück. Das OLG verurteilte den VR zur Erstattung bereits bezahlter und zur Freistellung weiterer Anwaltsgebühren.
Entscheidungsgründe
Das OLG prüft in mehreren Schritten.
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