09.02.2009 | Rechtsschutzversicherung
Wann werden Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrgenommen?
Der in § 25 Abs. 1 S. 2 ARB 94 geregelte Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrags über Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige betrifft nicht eine Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, die noch nicht ausgeübt, nicht einmal konkret geplant ist (OLG München 10.11.06, 25 U 3142/06, Abruf-Nr. 071460). |
Sachverhalt
Für den VN besteht ein Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige gem. § 25 ARB 94. Er klagt auf Auszahlung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 3 Mio. EUR. Eine Zweckbestimmung ist im Darlehensvertrag nicht enthalten. Auf Anfrage des Rechtsschutz-VR hatte er versichert, das Darlehen solle privaten Zwecken dienen und konservativ privat angelegt werden. Der VR stellte seine Kostenzusage unter den Vorbehalt, dass die Angaben zur rein privaten Verwendung vollständig und wahrheitsgemäß seien. Als der VR erfuhr, dass der VN in dem Rechtsstreit erklärt hatte, er hätte sich ein Hotel in Südafrika kaufen wollen, verlangte er Rückzahlung der bereits gezahlten Kosten. Der VN beantragte widerklagend Feststellung, dass ihn der VR von den Kosten des Rechtsstreits freizustellen habe. Das LG hat der Rückforderungsklage der RSV stattgegeben und die Widerklage des VN abgewiesen. Die Berufung des VN war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der VR kann sich nicht auf den Risikoausschluss des § 25 Abs. 1 ARB 94 berufen. Ein Ausschluss gem. § 25 Abs. 1 S.1 Hs. 2 ARB 94 scheidet aus, weil der VN keine selbstständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.
Auch die Ausschlussklausel gem. § 25 Abs. 1 S. 2 ARB 94 ist nicht einschlägig. Ausschlussklauseln sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung (seit BGH VersR 75, 1093) eng auszulegen. Abzustellen ist auf das Verständnis des durchschnittlichen VN bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs. Nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 S. 2 ARB 94 ist eine Interessenwahrnehmung vom Versicherungsschutz ausgenommen, die mit einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit i.S.v. S. 1 dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf die Umsatzhöhe im Zusammenhang steht. Dabei handelt es sich aber um eine gegenwärtige selbstständige Tätigkeit, nicht um eine erst künftige, lediglich beabsichtigte. Grund für die Ausnahmeregelung ist, dass das Schadensrisiko bei einer Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit höher ist. In § 23 ARB 94 wird insofern eine spezielle, teurere Versicherung angeboten. Das Schadensrisiko ist aber nicht bereits dadurch erhöht, dass eine derartige Tätigkeit lediglich geplant ist.
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