07.05.2008 | Rechtsschutzversicherung
Wartezeit gilt auch für neue Leistungsarten durch einvernehmliche Vertragsänderung
Werden durch einvernehmliche Vertragsänderung einer bestehenden Rechtsschutzversicherung weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für das neu einbezogene Einzelwagnis beginnt (OLG Karlsruhe 15.1.08, 12 U 89/07, rkr., Abruf-Nr. 080471). |
Sachverhalt
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag des VN (ARB 2001) erfuhr zum 1.7.06 eine Vertragsumstellung mit verlängerter Vertragsdauer. Nunmehr lagen die ARB 2005 zugrunde. Damit wurde der Rechtsschutz auf den Verwaltungsrechtsschutz vor Gerichten ausgedehnt (§ 2 lit. r) ARB 2005). Dieser gilt „für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten b, c, e, h oder o enthalten ist.“ Gem. § 4 Abs. 2 c) ARB 2005 besteht für die Leistungsart nach § 2 lit r) Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn.
Am 21.9.06 bat der VN um Deckungsschutz für Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen 15 Universitäten. Ziel war die vorläufige Studienzulassung seines Sohns wegen Nichtausschöpfung der bei den Universitäten vorhandenen Kapazitäten. Der VR lehnte Deckungsschutz mit der Begründung ab, der Versicherungsschutz beziehe sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Nach Hinweis des VN auf die jetzt gültigen ARB 2005 lehnte der VR den Deckungsschutz erneut ab. Die Wartezeit gem. § 4 Abs. 1 ARB 2005 sei noch nicht abgelaufen. Außerdem liege im Vorgehen im Wege eines „Rundumschlags“ gegenüber einer Vielzahl von Universitäten eine unnötige Kostenbelastung. Dies sei ein Verstoß gegen die Kostenminderungsobliegenheit gem. § 17 Abs. 5 a) cc) ARB 2005. Schließlich bestehe die Obliegenheit, vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten (§ 17 Abs. 5 a) bb) ARB 2005).
Das Landgericht hat die Klage auf Deckungsschutz abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung bleibt ohne Erfolg.
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