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  • 06.04.2009 | Rechtsschutzversicherung

    Worauf Sie beim Einholen einer Deckungszusage besonders achten müssen

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Wurde eine Anfrage nach Deckungsschutz gestellt, kommt es oft zu Meinungsverschiedenheiten mit dem VR, ob dieser die Deckung bereits gewährt hat oder nach längerer Zeit noch ablehnen kann. Der Beitrag zeigt auf, worauf Sie beim Einholen einer Deckungszusage achten sollten, und welche Anträge im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu stellen sind.  

     

    Ausgangsfall

    Eine Entscheidung des OLG Köln (15.9.08, 9 W 59/08, Abruf-Nr. 091010) gibt Gelegenheit zu einigen grundsätzlichen Hinweisen für die Einholung von Deckungszusagen in der anwaltlichen Praxis, die über die auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hinausgehen. Das OLG hatte in einer PKH-Sache auf die sofortige Beschwerde des VN den Beschluss des LG und dessen Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.  

     

    Zum Inhalt der Deckungsablehnung

    Der VR hatte in der Deckungsablehnung mitgeteilt, eine Rechtsschutzzusage könne nicht erteilt werden. Gleichzeitig hat er aber die Bereitschaft erkennen lassen, nach Anrufung einer Schlichtungsstelle und nach Vorlage weiterer Unterlagen erneut in eine Prüfung einzugehen. Diese Ablehnung behandelt das OLG zutreffend als Leistungsablehnung. Der VR wollte das nicht als Leistungsablehnung verstanden wissen, weil er sich im Deckungsprozess erstmals auf fehlende Erfolgsaussicht beruft. Dem ist das OLG mit folgenden Erwägungen entgegengetreten:  

     

    • Die Deckungsablehnung des VR ist so zu verstehen, dass er sich aufgrund der mitgeteilten Umstände nicht in der Lage sah, die Erfolgsaussicht des vom VN beabsichtigten Vorbringens zu prüfen. Dies hätte er bei seiner Deckungsablehnung klar zum Ausdruck bringen müssen. Er hätte die Erfolgsaussicht ausdrücklich verneinen und den VN gleichzeitig darüber belehren müssen, dass er diese Beurteilung entsprechend den vertraglichen Bedingungen angreifen könne. Das ist nicht geschehen.