06.04.2011 | Rechtsschutzversicherung
Zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls bei Minderung der Miete
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
Die zeitliche Festlegung eines Rechtsschutzfalls nach § 4 Abs. 1 S. 1 d) ARB 2008 richtet sich allein nach der vom VN behaupteten Pflichtverletzung (LG Dortmund 24.01.11, 2 S 1/11, Abruf-Nr. 110893). |
Sachverhalt
Die Parteien waren vom 1.1.08 bis Anfang 2010 über eine Privatrechtsschutzversicherung einschließlich Wohnungsrechtsschutzversicherung unter Geltung der ARB 2008 miteinander verbunden. Der VN hatte Ende 2006 eine Wohnung angemietet, in der sich zu Beginn des Jahres 2009 erstmals Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung zeigten.
In Absprache mit dem Vermieter beseitigte der Kläger die sichtbaren Mängel in seiner Wohnung bei Kostenübernahme durch den Vermieter selbst. Nachdem die Mängel wieder auftraten und weitere hinzukamen, minderte der Kläger die Miete. Nach inzwischen erfolgter Beendigung des Mietverhältnisses beabsichtigt er die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, um die notwendigen Nachweise führen zu können. Der VR lehnt hierfür die Deckung ab. Er berief sich auf eine Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalls. Die Feuchtigkeitsschäden würden auf einem schon bei Begründung des Mietverhältnisses und damit vor Versicherungsbeginn bestehenden Baumangel beruhen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Kammer beabsichtigt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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