09.05.2011 | Rechtsschutzversicherung
Zur Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber einer Rechtsschutzversicherung
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
1. Eine Rechtsschutzversicherung, die im Rahmen eines Versicherungsvertrags an den Rechtsanwalt des VN Gerichtskosten verauslagt hat, hat gegenüber dem Rechtsanwalt einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gem. §§ 675, 666 BGB i.V. mit § 67 VVG a.F. |
2. Der Rechtsanwalt ist gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch des Rechtsschutz-VR nicht berechtigt, mit Kostenerstattungsansprüchen gegen seinen Mandanten aus anderen Verfahren aufzurechnen. |
(LG Bonn 3.9.10, 10 O 345/09, Abruf-Nr. 111501) |
Sachverhalt
Der klagende Rechtsschutz-VR macht einen Anspruch aus übergegangenem Recht auf Erstattung eines geleisteten Kostenvorschusses geltend. Der Beklagte vertrat als Rechtsanwalt den VN in einem Rechtsstreit vor dem LG. Den für diesen Prozess angeforderten Kostenvorschuss zahlte der VN zunächst selbst. Nachdem der VR dem VN Deckung gewährt hatte, überwies er die verauslagten Gerichtskosten zunächst auf das Konto des Beklagten, dieser leitete den erhaltenen Betrag an den VN weiter.
Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich unter Kostenaufhebung beendet. Die Gerichtskasse überwies aus dem gezahlten Gerichtskostenvorschuss einen Betrag in Höhe von zunächst 1.167,10 EUR auf das Konto des Beklagten. Später berichtigte die Gerichtskasse die Gerichtskostenabrechnung und erstattete dem Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 4.342,81 EUR. Außerdem wurde in einem Kostenfestsetzungsbeschluss der Prozessgegner verpflichtet, an den VN einen Betrag in Höhe 1.655,84 EUR zu zahlen.
Der VR hat den Beklagten außergerichtlich aufgefordert, Auskunft über den Stand des Verfahrens und Abrechnung der geleisteten Vorschüsse zu erteilen. Nachdem dies erfolglos blieb, erhob er Klage auf Auskunft über erstattete Gerichtskostenvorschüsse sowie Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Überschusses.
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