06.02.2008 | Rechtsschutzversicherung
ZV-Maßnahmen aus vollstreckbaren Urkunden fallen nicht unter Risikoausschluss
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus vollstreckbaren Urkunden fallen nicht unter den Risikoausschluss gem. § 5 Abs. 3 lit. e ARB 94 (OLG Karlsruhe 25.4.06, 12 U 278/05, Abruf-Nr. 062087). |
Sachverhalt
Der VN begehrt Deckungsschutz für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen eine notarielle Urkunde, in der er sich 1990 im Rahmen einer Kreditvereinbarung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Dem Versicherungsvertrag liegen nunmehr die ARB 1994 zu Grunde. Hier heißt es in § 5 Abs. 3 lit. e: „Der VR trägt nicht die Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.“ Das LG hat die Klage wegen dieses Risikoausschlusses abgewiesen. Das OLG verpflichtet dagegen den VR zur Erteilung der Deckung.
Entscheidungsgründe
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Kenntnis eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Geht es um das Verständnis einer Risikoausschlussklausel, ist zu Gunsten des VN stets eine enge Auslegung geboten (BGH VersR 03, 454 = r+s 03, 194). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des VN regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der Zweck der Klausel unter Beachtung des wirtschaftlichern Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der VN muss nicht damit rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (OLG Karlsruhe VersR 04, 179 = r+s 04, 285).
Nach h.M. gibt es nur eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Das ist der Fall, wenn die Rechtssprache mit einem in den Versicherungsbedingungen verwendeten Ausdruck eine fest umrissene Bedeutung verbindet:
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