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  • 01.05.2005 | Reiserecht

    BGH präzisiert Rechtsprechung zum Anspruch auf Entschädigung für nutzlose Urlaubszeit

    von RA Dr. Mark Niehuus, Mülheim a.d. Ruhr

    Der Reisende muss vermehrt feststellen, dass die von ihm gebuchte Unterkunft auf Grund von Überbuchungen nicht zur Verfügung gestellt wird. Im Falle einer Malediven-Reise – mit der Besonderheit verschiedener Urlaubsinseln – hat der BGH nunmehr bemerkenswerte Klarstellungen vorgenommen (BGH 11.1.05, X ZR 118/03, Abruf-Nr. 050084).  

     

    Sachverhalt

    Die Kläger buchten und bezahlten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise auf die Malediven. Eine Woche vor dem vereinbarten Reisebeginn teilte die Beklagte mit, dass das gewählte Hotel überbucht sei, und bot ein Ausweichquartier auf einer anderen Malediven-Insel an. Die Kläger nahmen das Ersatzangebot nicht an. Sie kündigten den Reisevertrag und verlangten eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.  

     

    Bisherige Grundsätze

    Der BGH hat zunächst die Grundsätze zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 651f Abs. 2 BGB zusammengefasst (BGH NJW 83, 35):  

     

    • Nicht nur Mängel der Reise, sondern auch die vollständige Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung können Ansprüche nach § 651f Abs. 2 BGB begründen. Umstände, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie die Beförderung oder Unterbringung ganz oder teilweise unmöglich machen, verhindern oder mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden daher vom reisevertraglichen Gewährleistungsrecht erfasst.