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  • 07.05.2009 | Reiserücktrittskostenversicherung

    Bei verspäteter Reisestornierung kann Anspruch auf Ersatz der Stornokosten entfallen

    Wer in Kenntnis seiner Erkrankung die Reise zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch gegen die Versicherung verlieren (AG Coburg 29.1.09, 11 C 684/08; LG Coburg 27.3.09 Hinweisverfg., 32 S 7/09; rkr, Abruf-Nr. 091430).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mit neun Monaten Vorlauf hatte der VN eine Reise gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor Reisebeginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.150 EUR übernahm der beklagte VR nur knapp 200 EUR. Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, hätte der VN die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt.  

     

    AG und LG gaben dem VR recht. Der VN hatte die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit hat er grob fahrlässig verletzt. Spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Beschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde. Die Versicherung war daher leistungsfrei.  

     

    Praxishinweis

    Storniert der VN aus nachträglicher Sicht zu spät, muss er Indizien dafür vortragen, dass er bei der zutreffenden Prognoseentscheidung zu Recht davon ausgehen durfte, die Reise doch noch antreten zu können. Hierzu kann z.B. ein ärztliches Attest dienen, dass die Reise mit den behandelnden Ärzten besprochen wurde und diese eine Teilnahme nicht ausgeschlossen und auch nicht für gänzlich unwahrscheinlich erachtet haben.