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  • · Fachbeitrag · Reiserücktrittsversicherung

    Reise muss nicht schon beim ersten Anzeichen einer möglichen Reiseverhinderung storniert werden

    | Wie frühzeitig muss eine Reise storniert werden, wenn sich andeutet, dass möglicherweise die Reise nicht angetreten werden kann? Das AG Bergisch Gladbach hat dazu festgestellt, dass es keine Obliegenheitsverletzung des VN ist, wenn er nicht sofort beim ersten Anzeichen der Möglichkeit des Versicherungsfalls die Reise storniert. |

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt gebucht. Diese sollte am 15.9.18 beginnen. Am 29.7.18 erlitt die Ehefrau einen Fahrradunfall. Am 15.8.18 wurde im Krankenhaus festgestellt, dass sie ein chronisches subdurales Hämatom (cSDH)/Hygrom rechts temporoparietal (maximal 7 mm breit) hatte. Typisch hierfür ist, dass Symptome nicht unmittelbar auftreten, sondern erst nach einigen Tagen. Am 18.8.18 wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen. Anlässlich einer Kontrolluntersuchung am 12.9.18 stellte sich heraus, dass sich das Hämatom auf 2,1 cm vergrößert hatte und frischblutige Anteile zu erkennen waren. Es war daher eine Operation am 14.9.18 erforderlich.

     

    Am darauffolgenden Tag stornierte der VN die Reise. Von den Stornokosten erstattete der Reiserücktritts-VR nur ca. 1/4. Er meint, dass der VN gegen seine Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis verstoßen habe. Die Tatsache, dass die Reise nicht angetreten werden kann, sei dem VN schon früher bekannt gewesen oder hätte ihm bekannt sein sollen. Der VN hätte die Reise schon am Tag des Unfalls stornieren müssen, spätestens aber beim ersten Klinikaufenthalt. Dann wären die Stornokosten geringer gewesen.