09.02.2009 | Rentenversicherung
Bezugsberechtigung: Auslegung bei Scheidung
Die Erklärung des VN in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle „der Ehegatte der versicherten Person“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem VN zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll (BGH 14.2.07, IV ZR 150/05, Abruf-Nr. 070600). |
Praxishinweis
Wem mit der vom VN gewählten Bezeichnung „Ehegatte der versicherten Person“ ein Bezugsrecht eingeräumt worden ist, muss durch Auslegung ermittelt werden - und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem er diese abgegeben hat. Maßgeblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem VR gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des VN.
- Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass der VN seinen seinerzeitigen Ehepartner begünstigen wollte und nicht allgemein diejenige Person, die zum Zeitpunkt des Todes mit ihm verheiratet war.
- Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn schon bei Einräumung des Bezugsrechts ersichtlich war, dass sich der VN Gedanken über den Fortbestand der Ehe machte oder gar den Fall einer Scheidung in Betracht zog. Hierzu müsste dann im Einzelnen und unter Beweisantritt vorgetragen werden.
Die vom verstorbenen VN vorgenommene Einsetzung des ersten Ehegatten als Bezugsberechtigten ist auch nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser Ehe wieder entfallen.
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