07.04.2010 | Restschuldversicherung
In diesen Fällen sind Restschuldversicherung und Darlehensvertrag verbundene Geschäfte
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Geschäfte sein (BGH 15.12.09, XI ZR 45/09, Abruf-Nr. 100412). |
Sachverhalt
Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das sie 2005 gewährt hatte. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen gemäß § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
Mit dem Darlehen wurden teilweise Kredite abgelöst, teilweise wurde das Darlehen an die Beklagten ausgezahlt und ein Teil des Darlehens wurde als Versicherungsprämie für eine zusammen mit dem Darlehensvertrag abgeschlossene Restschuldversicherung verwandt. Nachdem die Beklagten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag und forderte Rückzahlung des offenen Darlehensrestsaldos. Die Beklagten widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Widerruf nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt sei. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag sei wirksam. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 enthalten müssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag und der am selben Tag geschlossene Vertrag über die Restschuldversicherung keine verbundenen Verträge seien.
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