06.08.2009 | Restschuldversicherung
Kein Rückforderungsrecht für Beiträge zur Restschuldversicherung bei Kreditkündigung
Ob ein Darlehensvertrag und ein (gleichzeitig mitkreditierter) Restschuld-Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sind, bleibt offen. Selbst wenn der Versicherungsbeitrag aus der Darlehens-Valuta unmittelbar an den VR ausbezahlt worden ist, kann der Darlehensschuldner bei wirksamem Widerruf des Kreditvertrags den vollen abgeflossenen Versicherungsbeitrag wegen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des § 358 Abs. 3 S. 4 BGB nicht vom Kreditgeber zurückerstattet verlangen. Das gilt auch bei Insolvenz des Darlehensnehmers (OLG Stuttgart 26.5.09, 6 U 21/09, Abruf-Nr. 092074). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Schuldner S schloss mit seiner Bank B einen Darlehensvertrag. Zugleich unterzeichnete er einen von B vermittelten Restschuldversicherungsvertrag mit dem VR. Dieser enthielt eine Kreditlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung sowie eine Arbeitslosigkeitsversicherung. Als Versicherungsprämie wurde ein Einmalbetrag fällig. Nach der Insolvenz des S wurde K als Treuhänder über dessen Vermögen bestellt. Er widerrief den Kreditvertrag mit B und forderte von ihr auch die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags. Er hielt Versicherungsvertrag und Darlehensvertrag für verbundene Verträge. Das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen. Daher könne er im Rahmen des durch Widerruf zustande gekommenen Rückabwicklungsverhältnisses von B die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags verlangen. LG und OLG wiesen die Klage jedoch ab.
Die Argumentation des OLG |
Es könne offenbleiben, ob Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte seien. Selbst wenn K den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen könne, könne er nach § 358 Abs. 4 S. 3 BGB von der Bank nicht die Rückerstattung des Versicherungsbeitrags verlangen:
Das OLG führt schließlich aus, dass sich auch unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz des S nichts anderes ergibt. |
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft einen in der Praxis recht häufigen Fall. Sie gilt ebenso in dem Fall, dass die Kündigung des Darlehens nicht durch den Verbraucher, sondern durch die Bank erfolgt.
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