01.02.2005 | Schuldrecht
Abfindungsvergleich und Verjährungshemmung
Ein Abfindungsvergleich beendet regelmäßig die Verjährungshemmung – auch eines etwa vorbehaltenen Zukunftsschadens – soweit nicht besondere Umstände ergeben, dass die Parteien gerade insoweit keine abschließende Regelung gewollt haben (OLG Thüringen 24.11.04, 4 U 399/04, Abruf-Nr. 050078). |
Praxishinweis
Der Vergleich muss grundsätzlich erkennen lassen, dass es sich um einen (Gesamt-)Abfindungsvergleich handelt. Anderenfalls wird nur der streitgegenständliche Anspruch erledigt. Es besteht die Gefahr, dass nur der streitgegenständliche Anspruch erledigt werden soll, die Formulierung aber den Eindruck eines Gesamtabfindungsvergleichs erweckt. Es kommt daher auf eine sorgfältige Formulierung des Vergleichs an.
Zur Möglichkeit, die Verjährung durch Hemmung zu verhindern, siehe Goebel, VK 04, 199.
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 33 | ID 94353