01.10.2005 | Schuldrecht
Besteht ein Schadenersatzanspruch, wenn das gelieferte Tier einen Mangel hat?
Dem Käufer steht kein Schadenersatz statt der Leistung zu, wenn die geleistete Sache einen unbehebbaren Mangel aufweist, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Ist ein körperlicher Defekt operativ nicht folgenlos zu beseitigen und werden in Zukunft weitere tierärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich, stellt dies keine Mangelbeseitigung gem. § 439 BGB dar (BGH 11.5.05, VII ZR 281/04, Abruf-Nr. 052182). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger erwarb von dem Beklagten einen Hundewelpen. Eine später erkannte genetisch bedingte Fehlstellung des Sprunggelenks konnte operativ lediglich korrigiert werden. Nach der Operation werden künftig mehrfach jährlich tierärztliche Kontrolluntersuchungen notwendig. Der Beklagte wird auf Ersatz der bisherigen und zukünftig anfallenden Tierarztkosten in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Ein Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich aus § 281 Abs. 1, § 434, § 437 Nr. 3, § 440 BGB. Es liege ein behebbarer Sachmangel vor. Der Verkäufer könne nicht nachweisen, dass er mangelfrei geleistet habe (§ 476 BGB). Eine Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache komme wegen der bereits erfolgten Bindung an den für die Familie angeschafften Hund nicht in Betracht. Seiner Verpflichtung zur fristgemäßen Nachbesserung sei der Verkäufer nicht nachgekommen.
Dieser rechtlichen Einschätzung folgt der BGH nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Zwar liegt ein Sachmangel vor, diesen hat der Beklagte aber nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2, § 276 BGB).
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