01.11.2005 | Schuldrecht
BGH klärt Anspruchsumfang beim Rücktritt vom Kaufvertrag
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
1. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat gem. § 284 BGB auch Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gem. § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. |
2. § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. |
3. Aufwendungen des Käufers auf eine mangelhafte Kaufsache sind i.d.R. vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. |
4. Kosten, die dem Käufer eines Kfz für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i.S. des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs. |
(BGH 20.7.05, VIII ZR 275/04, VA 05, 149, Abruf-Nr. 052073) |
Praxishinweis
Nach § 284 BGB kann der Gläubiger an Stelle des Schadenersatzes statt der Leistung den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Über den Umfang dieses Ersatzanspruchs bestand schon lange Streit, weshalb die Entscheidung des BGH im Massengeschäft des Autoverkaufs nun Klarheit schafft. Nunmehr gilt:
Checkliste: Ersatzanspruch für Aufwendungen beim Rücktritt |
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Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 196 | ID 94545