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  • 01.11.2005 | Schuldrecht

    BGH klärt Anspruchsumfang beim Rücktritt vom Kaufvertrag

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    1. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat gem. § 284 BGB auch Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gem. § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.  
    2. § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.  
    3. Aufwendungen des Käufers auf eine mangelhafte Kaufsache sind i.d.R. vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.  
    4. Kosten, die dem Käufer eines Kfz für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i.S. des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.  
    (BGH 20.7.05, VIII ZR 275/04, VA 05, 149, Abruf-Nr. 052073)  

     

    Praxishinweis

    Nach § 284 BGB kann der Gläubiger an Stelle des Schadenersatzes statt der Leistung den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Über den Umfang dieses Ersatzanspruchs bestand schon lange Streit, weshalb die Entscheidung des BGH im Massengeschäft des Autoverkaufs nun Klarheit schafft. Nunmehr gilt:  

     

    Checkliste: Ersatzanspruch für Aufwendungen beim Rücktritt
    • § 347 Abs. 2 BGB enthält für die im Falle des Rücktritts entstehenden Ersatzansprüche keine abschließende Spezialregelung, die andere denkbare Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 284 BGB, verdrängt.

     

    • Sinn des § 284 BGB ist es seit der Schuldrechtsreform, die früher unter Schadenersatzgesichtspunkten erforderliche, auf der so genannten Rentabilitätsvermutung beruhende Unterscheidung zwischen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für andere Zwecke überflüssig zu machen.

     

    • Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweitig verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers damit grundsätzlich ohne Bedeutung.

     

    • Für die Berücksichtigung des Nutzungsvorteils von Zubehörteilen sind zwei Berechnungsweisen möglich. Da es im konkreten Fall hierauf nicht ankam, hat sich der BGH nicht festgelegt.
    • Es kann auf die übliche Lebensdauer des Zubehörteils im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzungsdauer abgestellt werden. So hat es die Vorinstanz vom BGH akzeptiert getan (5 Jahre Lebenserwartung bei einem Jahr Nutzungsdauer = 20 v.H. Abzug als Gebrauchsvorteil).
    • Der Wert des Zubehörs kann aber auch auf den Wert der Kaufsache aufgeschlagen werden und dann mit dem Nutzungsabzug je gefahrene 1.000 km berücksichtigt werden.

     

    • Die Kosten für die Überführung und die Zulassung eines Neuwagens zählen zu den Vertragskosten. Diese unterliegen wie die übrigen Nutzungsvorteile der anteiligen Berücksichtigung beim Vorteilsausgleich. Sie sind also grundsätzlich zu erstatten, gekürzt um den Gebrauchsvorteil.
     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 196 | ID 94545