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  • 01.11.2005 | Schuldrecht

    Das müssen Sie zum Gewinnanspruch bei Glücksspiel und Gewinnspiel wissen

    von RA Martin Kuhr, Mannheim

    „Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen!“ Eine solche oder eine ähnliche Nachricht erhalten jedes Jahr immer mehr Verbraucher. Der Beitrag bringt Licht in den Dschungel der verschiedenen Spielarten und klärt darüber auf, ob der Gewinner seinen „Gewinn“ tatsächlich realisieren und falls erforderlich vor Gericht einklagen kann.  

    Der Unterschied Glücksspiel – Gewinnspiel

    Da §§ 284 ff. StGB ausschließlich auf Glücksspiele anwendbar sind, muss zwischen Glücksspielen und Gewinnspielen unterschieden werden:  

     

    • Ein Glücksspiel liegt vor, wenn für die Gewinnaussicht ein Einsatz erbracht werden muss (BGH NJW 87, 851) und die Entscheidung über Gewinn und Verlust hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGH JZ 03, 858).

     

    • Bei einem Gewinnspiel dagegen ist für die Teilnahme kein Einsatz erforderlich (Lettl, Das neue UWG, Rn. 221).

    Glücksspiele

    Gem. § 3 Abs. 1 S. 2 LotterieStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele dürfen nur von staatlichen Betreibern angeboten werden (§ 5 Abs. 4 LotterieStV). Ausnahmen gelten für Lotterien und Ausspielungen. Gem. § 284 StGB ist strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Es gilt:  

     

    • Beim Spiel steht die Unterhaltung oder die Gewinnerzielung im Vordergrund, während eine Wette der Bekräftigung eines Meinungsstreits dient (Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 762, Rn. 2, 3).