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  • 01.05.2005 | Schuldrecht

    Kaufpreisauszeichnung im Internet: Fehler beim Datentransfer ist ein Erklärungsirrtum

    Eine falsche Kaufpreisauszeichnung im Internet wegen eines Fehlers im Datentransfer begründet einen Erklärungsirrtum, der zur Anfechtung berechtigt (BGH 26.1.05, VIII ZR 79/04, Abruf-Nr. 050589).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Der Verkäufer legte auf seiner Homepage für ein Notebook einen Verkaufspreis von 2.650 EUR fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem ein. Beim Übertragen der Daten wandelte die Software den Betrag aus nicht nachvollziehbaren Gründen in 245 EUR um. Ein Käufer bestellte zu diesem Preis und wurde automatisch beliefert.  

     

    Der Verkäufer kann das Notebook gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zurückverlangen. Er kann den Kaufvertrag wirksam anfechten. Grund: Er wollte bei der Einstellung der Preisangaben in das Internet eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 EUR kosten, nicht abgeben. Die fehlerhafte Übertragung des Preises hat zunächst zwar nur die Präsentation seines Warenangebots auf der Internetseite und damit eine invitatio ad offerendum betroffen. Dieser Fehler hat jedoch bei der automatisierten, vom Computer erstellten Annahmeerklärung fortgewirkt, weil bereits mit der Dateneingabe – in Verbindung mit der vorausgegangenen Programmierung – der Inhalt der späteren Annahmeerklärung festgelegt werde.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 81 | ID 94427