01.10.2005 | Schuldrecht
Mehrwertdienste: Vertragsschluss nur bei klarem Hinweis auf Mitwirkung des Betreibers
1. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst (0190er- bzw. 0900er-Nummer) angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zu Stande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. |
2. Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 S. 1 TKV begründet. |
(BGH 28.7.05, III ZR 3/05, Abruf-Nr. 052430) |
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus ihren Angaben zufolge abgetretenem Recht der T. GmbH & Co. KG die Zahlung von Entgelten für die Herstellung von Fernmeldeverbindungen zu Mehrwertdienstenummern.
Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonanschlusses der DT. AG. Die Zedentin stellt als so genannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Ferner ist sie als so genannter Plattformbetreiber Inhaber der Zuteilung von Mehrwertdienstenummern. Sie stellt ihrerseits die Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung und leitet die aus dem Netz der DT. AG oder anderer Telekommunikationsunternehmen kommenden Anrufe bzw. Interneteinwahlen an die Betreiber der Mehrwertdienste weiter.
Die Klägerin behauptet, vom Anschluss des Beklagten aus seien verschiedene Mehrwertdienste über das Netz und die Plattform der T. GmbH & Co. KG in Anspruch genommen worden. Sie ist der Ansicht, die Zedentin könne die hierfür angefallenen Verbindungsentgelte beanspruchen, da mit der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ein Vertrag des Anschlussinhabers auch mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zu Stande komme.
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