01.12.2005 | Schuldrecht
Muss der Immobilienmakler darauf hinweisen, dass es sich um ein Fertighaus handelt?
Ein Immobilienmakler ist nicht ohne weiteres verpflichtet, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Wohnhaus, welches auf dem zu erwerbenden Grundstück errichtet ist, um ein Fertighaus handelt (OLG Frankfurt a.M. 1.8.05, 19 W 26/05, Abruf-Nr. 053144). |
Praxishinweis
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Makler als Interessenvertreter in einem besonderen Treueverhältnis steht. Hieraus ergeben sich konkrete vertragliche Aufklärungspflichten als Nebenpflichten. Er muss den Auftraggeber nicht nur über das aufklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird. Seine Aufklärungspflicht umfasst auch alle ihm bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können (BGH MDR 01, 263).
Wie weit die Unterrichtungspflicht im Einzelfall geht, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab. Die Aufklärungspflicht setzt immer voraus, dass
- die Bedeutung eines konkreten Umstands für den Entschluss des Auftraggebers dem Makler erkennbar ist und
- der Auftraggeber gerade hinsichtlich dieses Umstands offenbar belehrungsbedürftig ist (BGH NJW 81, 2685).
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